Nach § 16010 Abs. 2 BGB haben die Eltern ihrem Kind eine angemessene Berufsausbildung zu finanzieren. Angemessen ist eine Ausbildung dann, wenn sie den Fähigkeiten und Begabungen des Kindes entspricht. Somit wird eine optimale und begabungsbezogene Ausbildung im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern geschuldet. Dies kann auch bedeuten, dass das Kind die Schule abschließt, einen Lehrberuf erlernt und sodann studiert. Voraussetzung ist, dass dieser Weg bereits zu Beginn der Ausbildungsphase beabsichtigt war.
Wählt das volljährige Kind einen Beruf, der den Wünschen der Eltern zuwider läuft, führt dies nicht zum Verlust des Unterhaltsanspruchs.